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AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen - Caravan-Town GmbH

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§ 1 Vertragsgegenstand

 

a) Diese AGB regeln die Vermietung von Caravans und Wohnmobilen durch die Caravan-Town GmbH
(im Folgenden "Vermieter") an den Kunden (im Folgenden "Mieter") zur privaten Nutzung.

b) Durch Abschluss des Mietvertrages erhält der Mieter das Recht, das Fahrzeug für die vereinbarte Dauer im vertragsgemäßen Umfang zu nutzen. Der Vermieter erhält dadurch insbesondere den Anspruch auf Zahlung des Mietzinses und sonstiger vertraglich vereinbarter Entgelte.

c) Gegenstand des Vertrages ist nur die Anmietung eines Wohnmobils. Reiseleistungen bzw. eine Gesamtheit von Reiseleistungen (Reise) schuldet der Vermieter nicht. Die gesetzlichen Bestimmungen über den Reisevertrag - insbesondere die §§ 651 a-I BGB – finden keinerlei Anwendung. Der Mieter führt seine Fahrt selbstständig durch und setzt das Fahrzeug eigenverantwortlich ein.

d) Bei Ausgabe bzw. Rücknahme des Fahrzeugs ist jeweils ein Übergabe- bzw. Rücknahmeprotokoll vollständig auszufüllen und zu unterzeichnen. Diese beiden Protokolle sind Bestandteile des Mietvertrages.

 

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§ 2 Buchung und Vertragsabschluss

 

(1) Eine Buchung erfolgt schriftlich, per E-Mail oder über die Website des Vermieters.
 

(2) Der Vertrag kommt mit der Buchungsbestätigung durch den Vermieter zustande.

 

(3) Mit Vertragsabschluss erkennt der Mieter diese AGB an.

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§ 3 Mietzeitraum und Übergabe

 

(1) Die Übergabe und Rückgabe des Fahrzeugs erfolgen nach individueller Vereinbarung.

 

(2) Der Caravan wird in einem sauberen und technisch einwandfreien Zustand übergeben.

 

(3) Bei Übergabe wird ein Übergabeprotokoll erstellt und von beiden Parteien unterschrieben.

 

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§ 4 Mietpreis und Zahlungsbedingungen

 

(1) Der Mietpreis richtet sich nach der aktuellen Preisliste.

 

(2) Eine Anzahlung in Höhe von 30% des Mietpreises ist bei Buchung fällig.

 

(3) Der Restbetrag ist spätestens 14 Tage vor Mietbeginn zu zahlen.

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§ 5 Kaution

 

(1) Vor Übergabe des Fahrzeugs ist eine Kaution in Höhe von 1.000€ zu hinterlegen.

 

(2) Die Kaution wird nach ordnungsgemäßer Rückgabe des Fahrzeugs und Abzug etwaiger Schäden zurückerstattet.

 

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§ 6 Obliegenheiten des Mieters

 

a) Das Fahrzeug darf – ausgenommen in Notfällen – nur vom Mieter selbst bzw. dem/n im Mietvertrag angegebenen Fahrer(n) geführt werden. Der Mieter muss persönlich bei der Abholung des Mietfahrzeuges erscheinen. Der Mieter ist verpflichtet, die Namen und Anschriften aller Fahrer des Fahrzeuges dem Vermieter bekannt zu geben und von diesen eine Kopie des Führerscheins und Personalausweis zu hinterlegen.

b) Der Mieter verpflichtet sich vor Überlassung des Mietfahrzeuges an einen weiteren Fahrer zu prüfen, ob sich dieser im Zeitpunkt der Nutzung in einem fahrtüchtigen Zustand und im Besitz der erforderlichen und gültigen Fahrerlaubnis befindet und keinem Fahrverbot unterliegt. Des Weiteren hat der Mieter die Pflicht, den Fahrer über die Geltung und den Inhalt der Allgemeinen Vermietbedingungen zu informieren.

c) Das Mietfahrzeug ist schonend und sachgemäß zu behandeln (hierzu gehört insbesondere die Kontrolle des Öl- und Wasserstandes sowie des Reifendruckes, Verwendung des vorgeschriebenen Kraftstoffes), ordnungsgemäß und den Vorgaben entsprechend zu bedienen sowie jeweils ordnungsgemäß zu verschließen. Das Lenkradschloss muss beim Verlassen des Fahrzeuges eingerastet sein. Der Mieter hat beim Verlassen des Fahrzeuges die Fahrzeugschlüssel und die Fahrzeugpapiere an sich zu nehmen und für Unbefugte unzugänglich aufzubewahren. Die für die Benutzung maßgeblichen Vorschriften, Zuladungsbestimmungen, Fahrzeugabmessungen, (Höhe, Breite) und technischen Regeln sind zu beachten. Der Mieter verpflichtet sich, regelmäßig zu überprüfen, dass sich das Mietfahrzeug in einem verkehrssicheren Zustand befindet.

 

d) Es ist untersagt, das Fahrzeug u.a. zu verwenden:
– zur Beteiligung an Motorsportlichen Veranstaltungen und Fahrzeugtests
– zur Beförderung von explosiven, leicht entzündlichen, giftigen, radioaktiven oder sonst gefährlichen Stoffen
– zur Begehung von Zoll- und sonstigen Straftaten, auch wenn nur nach dem Recht des Tatortes mit Strafe bedroht
– zur Weitervermietung oder Leihe
– zu Zwecken, die einer übermäßigen Beanspruchungen des Fahrzeuges führen
– zur gewerblichen Personen- oder Fernverkehrsbeförderung
– für Fahrschulübungen, Geländefahrten
– für Nutzungen, die über vertraglichen Gebrauch hinausgehen, z.B. auf nicht zum Befahren vorgesehenem Gelände.

e) Fahrten in Kriegsgebiete sind unzulässig. Fahrten in europäischen Ländern sind grundsätzlich zulässig, es sei denn, es handelt sich um Fahrten nach Russland, Weißrussland, Ukraine, Bulgarien, Moldawien, Rumänien, Türkei, Island, Grönland, Kanarische Inseln, Madeira oder Azoren. Ausnahmen von diesen Vorgaben bedürfen der ausdrücklichen und schriftlichen Zustimmung des Vermieters. Über Verkehrsvorschriften und Gesetze der während der Mietdauer besuchten Länder sowie der Transitländer hat sich der Mieter/ Fahrer eigenständig zu informieren und die jeweils geltenden Verkehrsvorschriften einzuhalten.

f) Reparaturen, die notwendig werden, um die Betriebs- und Verkehrssicherheit des Fahrzeugs wiederherzustellen, dürfen vom Mieter bis zu einer Höhe von 150 € ohne Nachfrage beim Vermieter bei einer Fachwerkstatt in Auftrag gegeben werden. Im Übrigen dürfen Reparaturen nur mit ausdrücklicher und schriftlicher Einwilligung des Vermieters in Auftrag gegeben werden. Die Erstattung der dadurch angefallenen und genehmigten Reparaturkosten leistet der Vermieter nur gegen Vorlage entsprechender Nachweise und Belege im Original, sofern der Mieter nicht für den der
Reparatur zugrunde liegenden Defekt den Vorgaben der Vermietbedingungen entsprechend haftet. Darüber hinaus ist für die Erstattung die Vorlage der Austauschteile/ Altteile erforderlich, sofern es sich um Garantieteile handelt (Batterien, Wechselrichter, Ladegerät, Wasserpumpe). Im Übrigen hat der Mieter die Pflicht, die Austauschteile/ Altteile dem Vermieter vorzulegen, sofern sie für ihn verfügbar waren und der Rücktransport zumutbar ist.

g) Der Mieter darf an dem Fahrzeug keine technischen Veränderungen vornehmen. Der Mieter ist nicht dazu befugt, das Fahrzeug optisch zu verändern, insbesondere mit Lackierungen, Aufklebern oder Klebefolien zu versehen.

h) Haustiere dürfen nach ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung des Vermieters nur in dafür geeigneten Fahrzeugen mit vom Mieter / Fahrer zu stellenden, zulässigen Sicherungsvorrichtungen/ -einrichtungen mitgenommen werden. Für die Einhaltung der entsprechenden Tierschutz-, Beförderungs-, Impf- und Transit-/ Einreisebestimmungen ist der Mieter/ Fahrer eigenverantwortlich. Haustiere können zu einer kostenpflichtigen Sonderreinigung laut Preisliste/ Mietvertrag führen, insbesondere wenn das Fahrzeug nach Tier riecht und/ oder Tierhaare/ – ausscheidungen vorzufinden sind. Reinigungskosten, die durch die Nichtbeachtung/ Zuwiderhandlung entstehen sowie ein dem Vermieter entgangener Gewinn durch die zeitweise Nichtvermietbarkeit gehen zu Lasten des Mieters.

i) Der Mieter verpflichtet sich, dem Vermieter eine Änderung seiner Rechnungsanschrift nach Abschluss des Mietvertrages und bis zur vollständigen Abwicklung des Mietverhältnisses unverzüglich und unaufgefordert mitzuteilen. Daneben verpflichtet sich der Mieter, den Namen und die Adresse eines berechtigten oder unberechtigten Fahrers des Fahrzeuges mitzuteilen, sofern der Vermieter an der Offenlegung ein berechtigtes Interesse hat, insbesondere bei Schadensfällen des Fahrers.

j) Die Mitnahme von Kindern unter 12 Jahren ist nur zulässig mit amtlich genehmigten und nach Größe, Alter und Gewicht gewählten Kindersitz (§21 StVO) auf dazu geeigneten und zugelassenen Sitzplätzen.

k) Bei jeglichen Zuwiderhandlungen kann der Mieter von weiteren Anmietungen bei dem Vermieter ausgeschlossen werden.

l) Das Rauchen ist in unseren Fahrzeugen generell untersagt.

 

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§ 7 Versicherung und Haftung

 

(1) Die Fahrzeuge sind vollkaskoversichert. Die Selbstbeteiligung im Schadensfall beträgt 1.000€.

 

(2) Der Mieter haftet für Schäden, die durch unsachgemäßen Gebrauch oder vorsätzliche Handlungen entstehen.

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(3) Der Vermieter haftet nicht für Verlust oder Beschädigung von Reisegepäck oder persönlichen Gegenständen.

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§ 8 Stornierungsbedingungen

 

a) Allgemeines Rücktrittsrecht:
Es wird darauf hingewiesen, dass ein gesetzliches Rücktrittsrecht bei Mietverträgen grundsätzlich nicht vorgesehen ist. Der Vermieter gewährt dem Mieter jedoch ein vertragliches Rücktrittsrecht im nachfolgend beschriebenen Umfang. Bei Rücktritt von der verbindlichen Reservierung gelten folgende Stornogebühren:
 

  • 10% der Mietsumme bis zum 100. Tag vor dem vereinbarten Mietbeginn, min. jedoch 50€ pro Reservierung

  • 20% der Mietsumme vom 99. bis 61. Tag vor dem vereinbarten Mietbeginn

  • 40% der Mietsumme vom 60. bis 30. Tag vor dem vereinbarten Mietbeginn

  • 70% der Mietsumme vom 29. bis 14. Tag vor dem vereinbarten Mietbeginn

  • 90% der Mietsumme vom 13. bis 1. Tag vor dem vereinbarten Mietbeginn

  • 100% der Mietsumme am Tag des Mietbeginns bzw. bei Nichtabnahme des Fahrzeugs
     

Maßgebend für den Rücktrittszeitpunkt ist der Eingang der schriftlichen Rücktrittserklärung beim
Vermieter. Eine Nichtabnahme oder Nichtabholung des Fahrzeugs gilt als Rücktritt. Es wird
empfohlen, eine Reiserücktrittskosten-Versicherung abzuschließen.

b) Umbuchung:
So weit freie Kapazitäten innerhalb des Kalenderjahres bei der in der Reservierungsbestätigung
genannten Anmietstation vorhanden sind, ist eine Umbuchung bis 14 Tage vor dem vereinbarten
Mietbeginn ohne Aufpreis möglich, sofern die vereinbarte Mietdauer nicht unterschritten wird. Eine
Reduzierung des Mietzeitraums nach erfolgter Buchung ist nicht möglich.

c) Ersatzmieter:
Die Gestellung eines Ersatzmieters ist nur mit schriftlicher Genehmigung des Vermieters möglich. Der
Vermieter kann die Zustimmung nur aus berechtigten Gründen verweigern.

d) Nachweis über Schäden:
Es bleibt dem Mieter unbenommen, nachzuweisen, dass ein Schaden überhaupt nicht oder nur in
geringerem Umfang entstanden ist.

 

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§ 9 Besondere Regeln oder Wünsche

 

(1) Mindestalter der Fahrer: 21 Jahre

 

(2) Führerschein: Klasse 3, Klasse B für Fahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht bis 3.500 kg oder der Klasse C1 von mehr als 3.500 kg Gesamtgewicht

 

(3) Mindestmietdauer: 2 Tage

(4) Fahrten ins Ausland: Fahrten in Kriegsgebiete sind unzulässig. Fahrten in europäische Länder sind grundsätzlich zulässig, es sei denn, es handelt sich um Fahrten nach Russland, Weißrussland, Ukraine, Bulgarien, Moldawien, Rumänien, Türkei, Island, Grönland, Kanarische Inseln, Madeira oder Azoren. Ausnahmen von diesen Vorgaben bedürfen der ausdrücklichen und schriftlichen Zustimmung des Vermieters. Über Verkehrsvorschriften und
Gesetze der während der Mietdauer besuchten Länder sowie der Transitländer hat sich der Mieter/ Fahrer eigenständig zu informieren und die jeweils geltenden Verkehrsvorschriften einzuhalten.

 

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§ 10 Rückgabe

 

(1) Der Caravan ist im gereinigten Zustand zurückzugeben.

 

(2) Wird die Rückgabe verspätet oder verschmutzt durchgeführt, werden zusätzliche Kosten in Rechnung gestellt.

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§ 11 Schlussbestimmungen

 

(1) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

 

(2) Gerichtsstand ist der Sitz des Vermieters.

 

(3) Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.

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